BGE 117 IV E. 2a). Auf Tätlichkeit ist demnach zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorbeigehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). 6.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, liegt auch bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag von B. vor (vgl. Urteil E. 3.2.1, UA act. 24).