Der Beschuldigte war weder unmittelbar durch einen Angriff bedroht, noch durfte er aufgrund der Umstände von einem solchen ausgehen. Zusammengefasst lag somit weder eine Notwehrsituation vor, noch war die Annahme einer solchen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 5.9. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des ersten Schlags ins Gesicht von B. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.