Zwar ist ersichtlich, dass B. kurz vor dem Schlag ins Gesicht mit der linken Hand gestikuliert. Eine Bewegung im Sinne eines "Zuckens" oder eines Ausholens, welche objektiv als drohender Angriff zu werten wäre, ist jedoch nicht zu sehen. B. bewegte sich vor dem ersten Schlag nicht anders, als er dies während des restlichen Gesprächs tat. Dies schien den Beschuldigten auch nicht weiter zu beunruhigen, zumal er wenige Sekunden vor dem Schlag ins Gesicht noch gemächlich einen Schluck aus seiner Kaffeetasse trank. Der Beschuldigte war weder unmittelbar durch einen Angriff bedroht, noch durfte er aufgrund der Umstände von einem solchen ausgehen.