33, GA act. 45). Der Beschuldigte beschrieb die Handbewegung als "Zucken", wobei man schon sagen könne, dass es ein wenig mehr als nur ein Zucken gewesen sei. Er sei wegen dieser Bewegung dazwischen gegangen und habe B. einen "Wischer" gegeben (vgl. UA act. 59). Durch die ganze Konstellation und das aggressive Verhalten von B. habe er gedacht, jetzt "lange er rüber". Das sei ein Reflex gewesen (vgl. GA act. 46). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird das Vorliegen einer Notwehrsituation im Sinne eines unmittelbar drohenden Angriffs seitens B. durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Zwar ist ersichtlich, dass B. kurz vor dem Schlag ins Gesicht mit der linken Hand gestikuliert.