PETER ALBRECHT, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, ZStrR 138/2020, S. 4 f.). 5.8.3. Sowohl der Beschuldigte als auch C. sagten vor der Polizei aus, B. habe bereits zu Beginn des Gesprächs aggressiv gewirkt. Vor dem fraglichen Schlag ins Gesicht sei er verbal ausfällig geworden, habe sich zu C. herangebeugt und seine Hand schnell gehoben. Dadurch hätten sie sich bedroht gefühlt (vgl. UA act. 41 ff., UA act. 58, UA act. 72). Diese Aussagen wiederholten beide im Wesentlichen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (vgl. GA act. 33, GA act. 45).