5.8.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Sind lediglich die subjektiven, nicht aber die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen erfüllt, spricht man von einer Putativnotwehr, konkret von der irrigen Annahme der faktischen Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand fälschlicherweise annimmt, angegriffen zu werden (vgl. - 14 -