5.8. 5.8.1. Der Beschuldigte macht geltend, es habe anlässlich des vorgenannten ersten Schlags ins Gesicht von B. eine Notwehrsituation vorgelegen, weshalb dieser gerechtfertigt gewesen sei. Eventualiter liege ein Fall der sog. Putativnotwehr vor (vgl. Berufungsbegründung S. 14 ff.).