5.7. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass der unvermittelte Schlag ins Gesicht von B. dazu führen könnte, dass dieser vom Stuhl fällt und sich dadurch eine Verletzung am Knie zuziehen könnte. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine solche Verletzung zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. Urteil E. 3.2.1). Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen.