Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht mehr dazu äussern konnte, wann die Verletzung entstanden sei, zumal er sie in der tatnächsten Ersteinvernahme klar dem Sturz vom Stuhl und somit dem ersten Schlag zugeordnet hatte (vgl. UA act. 51). 5.5.3. Zusammengefasst bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der von B. erlittene Meniskusriss auf die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 mit dem Beschuldigten zurückzuführen ist. Ebenfalls bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser bereits durch den ersten Schlag ins Gesicht bzw. den damit zusammenhängenden Fall vom Stuhl hervorgerufen wurde. Der Meniskusriss ist deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen.