Wenn es auch wahrscheinlich ist, dass sich die Knieverletzung im Laufe der Auseinandersetzung verschlimmerte, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass sie durch die erste indirekte Gewalteinwirkung auf das Bein bzw. das Knie hervorgerufen wurde und letztlich auf den ersten Schlag ins Gesicht von B. zurückzuführen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern, dass sich B. anlässlich der - 13 -