Der beschriebene Bewegungsablauf, insbesondere die Verdrehung des rechten Beins bzw. Knies unter der Wucht des Falls und des Körpergewichts, ist ohne weiteres dazu geeignet, eine Knieverletzung der eingetretenen Art hervorzurufen. Demgegenüber erscheint abwegig, dass B. diesen Sturz folgenlos überstand und sich erst nachträglich am Knie verletzte, zumal auf der Videoaufzeichnung nachfolgend keine vergleichbare Verdrehung des rechten Beins im Sinne einer Distorsion ersichtlich ist.