5.5.2. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich der Zurechenbarkeit weiter vor, es sei auf Grundlage der Videoaufzeichnung und der Aussagen von B. nicht rechtsgenüglich erstellt, dass dessen Meniskusriss überhaupt auf den ersten Schlag ins Gesicht bzw. den damit zusammenhängenden Fall vom Stuhl und nicht etwa auf das zweimalige Wegstossen, welches die Vorinstanz als durch Notwehr gerechtfertigt taxierte, zurückzuführen sei. Schliesslich sei B. während der Auseinandersetzung mehrmals zu Boden gefallen und auch ins Straucheln gekommen. Ausserdem habe er sich unterschiedlich darüber geäussert, durch welche Einwirkung die Verletzung entstanden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.).