Aufgrund des beschriebenen Krankheits- und Beschwerdeverlaufs bestehen mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Meniskusriss von B. anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 9. Dezember 2019 hervorgerufen wurde. Entsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten hinsichtlich des Einholens einer medizinischen Auskunft beim Hausarzt von B. (Beweisantrag Nr. 1) bzw. eines ärztlichen Kurzgutachtens (Beweisantrag Nr. 3) abzuweisen.