Gemäss den eigenreichten Arztzeugnissen war B. aufgrund anhaltender Beschwerden bereits ab dem 9. Dezember 2019 und somit dem Tag der Auseinandersetzung vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 22. April 2020 an (vgl. UA act. 31 ff.). B. dürfte während dieser Zeit keine belastenden Aktivitäten ausgeführt haben, weshalb auch die Möglichkeit einer nachträglichen Verletzung ausgeschlossen werden kann. - 12 -