Es sei unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, der langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger und des Übergewichts von B. wahrscheinlich, dass bereits eine degenerative Vorschädigung des Kniegelenks bestanden habe, sodass der Meniskusriss zu jedem Zeitpunkt vor, während oder gar nach der Auseinandersetzung hätte entstanden sein können (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.). Eine solche Vorschädigung ist den relevanten Arztberichten indessen nicht zu entnehmen. Es wurde lediglich festgehalten, B. leide berufsbedingt unter einer asymptomatischen chronischen Bursitis, d.h. einer Schleimbeutelentzündung, welche ihm vorgängig keine Beschwerden gemacht hatte (vgl. UA act.