5.5. 5.5.1. Hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit bringt der Beschuldigte zunächst vor, es sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der von B. erlittene Meniskusriss überhaupt auf die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 zurückzuführen sei. Es sei unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, der langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger und des Übergewichts von B. wahrscheinlich, dass bereits eine degenerative Vorschädigung des Kniegelenks bestanden habe, sodass der Meniskusriss zu jedem Zeitpunkt vor, während oder gar nach der Auseinandersetzung hätte entstanden sein können (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.).