2019, N. 2 f. zu Art. 123 StGB; vgl. auch BGE 119 IV 2 E. 2.a). - 11 - 5.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hat B. am 3. Februar 2020 einen gültigen Strafantrag gestellt und sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (vgl. Urteil E. 3.1.1, UA act. 24). 5.4. Vorliegend ist unbestritten, dass B. eine Knieverletzung in Form eines Meniskusrisses erlitten hat, welcher operativ behandelt werden musste und mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit verbunden war (vgl. UA act. 28 ff.). Die Voraussetzungen des tatbestandsmässigen Erfolgs einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sind damit ohne weiteres erfüllt.