5.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind.