5. 5.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung zunächst einen Freispruch von Schuld und Strafe hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.. Er führt hierzu aus, es sei keinesfalls klar, dass er die Knieverletzung von B. überhaupt durch den Schlag ins Gesicht und darüber hinaus schuldhaft verursacht habe (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.).