Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der vorgenannten Beteiligten als auch den Inhalt der Videoaufzeichnung und der Arztunterlagen ausführlich und korrekt dargelegt (vgl. Urteil E. 2.3.3 und E. 2.4 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann unter Vorbehalt von notwendigen Ergänzungen vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden.