4.2. Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten sowie jene von B. und C. vor. Ausserdem wurde die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 durch das Videosystem im Y. in Q. aufgezeichnet. Die tonlose Aufzeichnung wurde von der Kantonspolizei Aargau am 11. Dezember 2019 sichergestellt (vgl. UA act. 7, UA act. 21). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist sie als objektives Beweismittel ohne weiteres verwertbar, zumal im Tatzeitpunkt vom 9. Dezember 2019 am Eingang des Y. ein Hinweis auf Videoüberwachung angebracht war (vgl. GA act.