Strittig ist, ob der Beschuldigte die Knieverletzung von B. schuldhaft und durch den ersten Schlag in dessen Gesicht verursacht hat. Ebenfalls strittig ist, ob sich der Beschuldigte ausserdem durch die zwei weiteren Schläge ins Gesicht und das Umklammern und zu Boden Reissen von B. der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. - 10 -