58, GA act. 44). Ebenfalls erstellt ist, dass es während des Gesprächs zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B. kam, anlässlich welcher der Beschuldigte B. insgesamt dreimal ins Gesicht schlug, ihn zweimal wegstiess und ihn schliesslich von hinten umklammerte und rückwärts zu Boden riss (vgl. Berufungsbegründung S. 5).