4. 4.1. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt. Insbesondere bestreitet er nicht, mehrfach physisch auf B. eingewirkt zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). Es ist insgesamt erstellt, dass er sich zusammen mit seinem Geschäftspartner C. im Namen seines Inkassounternehmens Z. am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. mit B. traf, um ein gegen ihn laufendes Inkassoverfahren zu besprechen (vgl. UA act. 58, GA act.