3.1.3. Der Beschuldigte bestreitet, sich der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Meniskusriss, sofern dieser überhaupt durch die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 hervorgerufen und nicht anderweitig verursacht worden sei, auf den ersten Schlag des Beschuldigten und nicht auf eine durch Notwehr gedeckte Abwehrhandlung desselben zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe zudem ohnehin verkannt, dass auch anlässlich dieses ersten Schlags ins Gesicht von B. eine rechtfertigende Notwehrsituation vorgelegen habe.