Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich des ersten Schlags ins Gesicht der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. In Bezug auf die nachfolgenden zwei Schläge ins Gesicht sowie das Umklammern und zu Boden Reissen von B. wurde er zudem der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Hinsichtlich des zweimaligen Wegstossens von B. sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten frei, nachdem er sich in beiden Fällen in einer Notwehrlage befunden habe und diese Handlungen deshalb gerechtfertigt gewesen seien (vgl. Urteil E. 3.2.3).