3.1.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte B. zu Beginn der Auseinandersetzung am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. unvermittelt ins Gesicht geschlagen habe, wodurch dieser rückwärts vom Stuhl zu Boden gefallen sei und sich einen Meniskusriss am rechten Knie zugezogen habe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte B. zudem zwei Mal weggestossen und ihm zwei Mal ins -9- Gesicht geschlagen, bevor er ihn umklammert und zu Boden gerissen habe (vgl. Urteil E. 3.1.2 ff.).