Der Beschuldigte geht zwar richtig in der Annahme, dass die einzelnen Kausalitätselemente nicht ausgeführt werden und der Anklagesachverhalt diesbezüglich knapp ausfällt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der Umschreibung des Tatablaufs und der Taterfolge wissen musste und konnte, was ihm konkret vorgeworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschuldigten auf Grundlage des Anklagesachverhalts verwehrt gewesen wäre, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.