Die ihm zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil von B. (mehrfache Schläge ins Gesicht, mehrmaliges Wegstossen, Umklammern und zu Boden Reissen) wie auch die vom Beschuldigten mutmasslich verursachten Taterfolge (Knieverletzung sowie Schwellung im Gesicht) sind im Sachverhalt hinreichend umschrieben und werden von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten subsumiert. Der Beschuldigte geht zwar richtig in der Annahme, dass die einzelnen Kausalitätselemente nicht ausgeführt werden und der Anklagesachverhalt diesbezüglich knapp ausfällt.