Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht klar eingegrenzt. Die ihm zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil von B. (mehrfache Schläge ins Gesicht, mehrmaliges Wegstossen, Umklammern und zu Boden Reissen) wie auch die vom Beschuldigten mutmasslich verursachten Taterfolge (Knieverletzung sowie Schwellung im Gesicht) sind im Sachverhalt hinreichend umschrieben und werden von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten subsumiert.