2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, im angeklagten Sachverhalt fehle eine Umschreibung der Elemente, aus welchen sich die Kausalität zwischen den angeklagten physischen Einwirkungen seitens des Beschuldigten auf B. und dessen Verletzungen am Knie ableiten liessen. Insbesondere fehle es jedoch an einer zureichenden Umschreibung, welche der angeklagten Übergriffe die Verletzungen am rechten Knie verursacht hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 16 f.).