1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung (erster Schlag ins Gesicht) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zweiter und dritter Schlag ins Gesicht, Umklammern und zu Boden Reissen) sowie die Abweisung der Zivil- und Genugtuungsforderung, eventualiter den Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten in Dispositiv-Ziffer 1 (zweimaliges Wegstossen). Das vorinstanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme dieses Punktes vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).