5. Es sei dem Berufungsgegner nach Vorliegen der beantragten Arztberichte bzw. ärztlichen Kurzgutachten gemäss den Beweisanträgen Nr. 1 und 3 eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen." 3.6. Mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: -7-