6. Es sei ein ärztliches Kurzgutachten hinsichtlich der Fragestellung zu erstellen, ob das vom Berufungsgegner im Anschluss an den angeblich beim ersten Sturz eingetretenen Meniskusriss gezeigte Verhalten mit den im unmittelbaren Nachgang zu einem Meniskusriss erlittenen Schmerzen vereinbar ist. 7. Es seien die Akten des Verfahrens der Vorinstanz beizuziehen und dem Unterzeichneten sämtliche Verfahrensakten inkl. dem Protokoll zur Hauptverhandlung und der Videoaufzeichnung (act. 21 der Akten der Vorinstanz) zur Einsicht zuzustellen.