"1. Es sei der Berufungsgegner anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals zu befragen. 2. Weiter sei der Hausarzt des Berufungsgegners von Seiten des angerufenen Gerichts um medizinische Auskunft hinsichtlich der Frage zu ersuchen, ob der zum Tatzeitpunkt bereits 61-jährige Berufungsgegner bereits vorgängig zur körperlichen Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 allenfalls infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger, seines Alters und/oder der ärztlich diagnostizierten Adipositas an einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks gelitten hat.