"1. Der Berufungskläger sei in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und von der Anlage der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Berufungsgegners in Höhe von CHF 16'872.60 bzw. CHF 1'500.00 seien in Aufhebung von Ziff. 7.1 bis 7.3 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen) vor allen Instanzen zu Lasten des Staates." Der Beschuldigte stellte zudem die folgenden Beweisanträge: