5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Schadenersatz von Fr. 16'872.60 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.