3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu -4- 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.