2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB