Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.212 (ST.2021.17; StA.2019.6382) Urteil vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1957, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten (mehrfach) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen den Beschuldigten am 16. Oktober 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: - einfache Körperverletzung - Tätlichkeiten (mehrfach) Am 09.12.2019, 14:00 - 14:10 Uhr, kam es an der […] im Y. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.. Während dieser Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte mehrfach tätlich gegenüber B., indem er diesen wiederholt mit der Hand gegen den Kopf schlug und gegen den Oberkörper wegstiess. B. kam dabei mehrfach zu Fall. Weiter riss der Beschuldigte durch Umklammern von hinten um den Oberkörper von B. diesen zu Boden. B. erlitt eine Verletzung am rechten Knie und eine Schwellung im Gesicht. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB (mehrfache Begehung), Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'000.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 1'800.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 6. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 23. Oktober 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und -3- überwies die Akten mit Verfügung vom 12. Februar 2021 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftsperson C. fand am 14. Juni 2021 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. 2.2. Der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Tätlichkeit schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger wie folgt zu entschädigen: - Schadenersatz: CHF 16'872.60 - Anwaltskosten: CHF 8'000.00 - Genugtuung CHF 7'500.00 Total: CHF 32'372.60 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten des Beschuldigten." 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu -4- 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger Schadenersatz von Fr. 16'872.60 zu bezahlen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'434.25 (inkl. Fr. 460.00 MwSt.) zu bezahlen. 8. 8.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Spesen von Fr. 48.00 Total Fr. 2'048.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 2'048.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.5. Der Beschuldigte meldete am 5. Juli 2021 Berufung gegen das ihm am 25. Juni 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 27. August 2021 zugestellt. -5- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Der Berufungskläger sei in Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und von der Anlage der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Berufungs- gegners in Höhe von CHF 16'872.60 bzw. CHF 1'500.00 seien in Aufhebung von Ziff. 7.1 bis 7.3 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen) vor allen Instanzen zu Lasten des Staates." Der Beschuldigte stellte zudem die folgenden Beweisanträge: "1. Es sei der Berufungsgegner anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals zu befragen. 2. Weiter sei der Hausarzt des Berufungsgegners von Seiten des angerufenen Gerichts um medizinische Auskunft hinsichtlich der Frage zu ersuchen, ob der zum Tatzeitpunkt bereits 61-jährige Berufungs- gegner bereits vorgängig zur körperlichen Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 allenfalls infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger, seines Alters und/oder der ärztlich diagnostizierten Adipositas an einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks gelitten hat. 3. Es sei Herr C. anlässlich der Hauptverhandlung nochmals als Auskunftsperson zu befragen. 4. Es sei der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals zu befragen. 5. Es sei der Aufsatz von Dr. med. Rolf F. Oetiker, Orthopädische Chirurgie, zum Thema Meniskusriss (Beilage 2) zu den Verfahrensakten zu nehmen. 6. Es sei ein ärztliches Kurzgutachten hinsichtlich der Fragestellung zu erstellen, ob das vom Berufungsgegner im Anschluss an den angeblich beim ersten Sturz eingetretenen Meniskusriss gezeigte Verhalten mit den im unmittelbaren Nachgang zu einem Meniskusriss erlittenen Schmerzen vereinbar ist. 7. Es seien die Akten des Verfahrens der Vorinstanz beizuziehen und dem Unterzeichneten sämtliche Verfahrensakten inkl. dem Protokoll zur Hauptverhandlung und der Videoaufzeichnung (act. 21 der Akten der Vorinstanz) zur Einsicht zuzustellen. 3.2. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wies der Verfahrensleiter die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen ab. -6- 3.3. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie die Erklärung der Anschlussberufung mit. 3.4. Mit Verfügung vom 2. November 2021 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 22. November 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Rechtsbegehren der Berufungserklärung vom 16. September 2021 fest. Er stellte hinsichtlich des schriftlich durchzuführenden Berufungsverfahrens folgende Beweisanträge: "1. Es sei der Hausarzt des Berufungsgegners von Seiten des angerufenen Gerichts um medizinische Auskunft hinsichtlich der Frage zu ersuchen, ob der zum Tatzeitpunkt bereits 61-jährige Berufungsgegner bereits vorgängig zur körperlichen Auseinander- setzung vom 9. Dezember 2019 allenfalls infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger, seines Alter und/oder der ärztlich diagnostizierten Adipositas an einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks gelitten hat. 2. Es sei der Aufsatz von Dr. med. Rolf F. Oetiker, Orthopädische Chirurgie, zum Thema Meniskusriss (Beilage 3) zu den Verfahrens- akten zu nehmen. 3. Es sei ein ärztliches Kurzgutachten hinsichtlich der Fragestellung zu erstellen, ob das vom Berufungsgegner im Anschluss an den angeblich beim ersten Sturz eingetretenen Meniskusriss gezeigte Verhalten mit den im unmittelbaren Nachgang zu einem Meniskusriss erlittenen Schmerzen vereinbar ist. 4. Es seien die Akten des Verfahrens vor der Vorinstanz beizuziehen. 5. Es sei dem Berufungsgegner nach Vorliegen der beantragten Arztberichte bzw. ärztlichen Kurzgutachten gemäss den Beweisan- trägen Nr. 1 und 3 eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellung- nahme anzusetzen." 3.6. Mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: -7- 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung (erster Schlag ins Gesicht) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zweiter und dritter Schlag ins Gesicht, Umklammern und zu Boden Reissen) sowie die Abweisung der Zivil- und Genugtuungsforderung, eventualiter den Verweis der Schaden- ersatzforderung auf den Zivilweg. Unangefochten geblieben ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten in Dispositiv-Ziffer 1 (zweimaliges Wegstossen). Das vorin- stanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme dieses Punktes vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, im angeklagten Sachverhalt fehle eine Umschreibung der Elemente, aus welchen sich die Kausalität zwischen den angeklagten physischen Einwirkungen seitens des Beschuldigten auf B. und dessen Verletzungen am Knie ableiten liessen. Insbesondere fehle es jedoch an einer zureichenden Umschreibung, welche der angeklagten Übergriffe die Verletzungen am rechten Knie verursacht hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 16 f.). 2.2. 2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 2.2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (Strafbefehl vom 16. Oktober 2020, vgl. Gerichtsakten [GA] act. 101) in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, er sei am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. zwischen 14:00 Uhr -8- und 14:10 Uhr gegenüber B. mehrfach tätlich geworden, indem er diesen zunächst wiederholt mit der Hand gegen den Kopf geschlagen und gegen den Oberkörper weggestossen habe. B. sei dabei mehrfach zu Fall gekommen. Weiter habe der Beschuldigte B. durch Umklammern von hinten um den Oberkörper zu Boden gerissen. B. habe sich eine Verletzung am Knie und eine Schwellung im Gesicht zugezogen (vgl. Anklage- sachverhalt). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist in zeitlicher und örtlicher Hinsicht klar eingegrenzt. Die ihm zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil von B. (mehrfache Schläge ins Gesicht, mehrmaliges Wegstossen, Umklammern und zu Boden Reissen) wie auch die vom Beschuldigten mutmasslich verursachten Taterfolge (Knieverletzung sowie Schwellung im Gesicht) sind im Sachverhalt hinreichend umschrieben und werden von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten subsumiert. Der Beschuldigte geht zwar richtig in der Annahme, dass die einzelnen Kausalitätselemente nicht ausgeführt werden und der Anklagesachverhalt diesbezüglich knapp ausfällt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er aufgrund der Umschreibung des Tatablaufs und der Taterfolge wissen musste und konnte, was ihm konkret vorgeworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschuldigten auf Grundlage des Anklagesachverhalts verwehrt gewesen wäre, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgeworfen, B. anlässlich einer Auseinandersetzung am 9. Dezember 2019 wiederholt mit der Hand gegen den Kopf geschlagen und gegen den Oberkörper weggestossen zu haben, wobei dieser mehrfach zu Fall gekommen sei. Ausserdem habe der Beschuldigte B. von hinten umklammert und zu Boden gerissen. B. habe dabei eine Verletzung am rechten Knie und eine Schwellung im Gesicht erlitten. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte sich der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 101). 3.1.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte B. zu Beginn der Auseinandersetzung am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. unvermittelt ins Gesicht geschlagen habe, wodurch dieser rückwärts vom Stuhl zu Boden gefallen sei und sich einen Meniskusriss am rechten Knie zugezogen habe. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte B. zudem zwei Mal weggestossen und ihm zwei Mal ins -9- Gesicht geschlagen, bevor er ihn umklammert und zu Boden gerissen habe (vgl. Urteil E. 3.1.2 ff.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich des ersten Schlags ins Gesicht der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. In Bezug auf die nachfolgenden zwei Schläge ins Gesicht sowie das Umklammern und zu Boden Reissen von B. wurde er zudem der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Hinsichtlich des zweimaligen Weg- stossens von B. sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten frei, nachdem er sich in beiden Fällen in einer Notwehrlage befunden habe und diese Handlungen deshalb gerechtfertigt gewesen seien (vgl. Urteil E. 3.2.3). 3.1.3. Der Beschuldigte bestreitet, sich der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben. Es sei entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Meniskusriss, sofern dieser überhaupt durch die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 hervorgerufen und nicht anderweitig verursacht worden sei, auf den ersten Schlag des Beschuldigten und nicht auf eine durch Notwehr gedeckte Abwehrhandlung desselben zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe zudem ohnehin verkannt, dass auch anlässlich dieses ersten Schlags ins Gesicht von B. eine rechtfertigende Notwehrsituation vorgelegen habe. Aufgrund der Umstände habe der Beschuldigte jedenfalls von einer solchen ausgehen dürfen (vgl. Berufungsbegründung S. 8 ff.). 4. 4.1. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt. Insbesondere bestreitet er nicht, mehrfach physisch auf B. eingewirkt zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). Es ist insgesamt erstellt, dass er sich zusammen mit seinem Geschäftspartner C. im Namen seines Inkassounternehmens Z. am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. mit B. traf, um ein gegen ihn laufendes Inkassoverfahren zu besprechen (vgl. UA act. 58, GA act. 44). Ebenfalls erstellt ist, dass es während des Gesprächs zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B. kam, anlässlich welcher der Beschuldigte B. insgesamt dreimal ins Gesicht schlug, ihn zweimal wegstiess und ihn schliesslich von hinten umklammerte und rückwärts zu Boden riss (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Strittig ist, ob der Beschuldigte die Knieverletzung von B. schuldhaft und durch den ersten Schlag in dessen Gesicht verursacht hat. Ebenfalls strittig ist, ob sich der Beschuldigte ausserdem durch die zwei weiteren Schläge ins Gesicht und das Umklammern und zu Boden Reissen von B. der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen. - 10 - 4.2. Als Beweismittel liegen einerseits die Aussagen des Beschuldigten sowie jene von B. und C. vor. Ausserdem wurde die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 durch das Videosystem im Y. in Q. aufgezeichnet. Die tonlose Aufzeichnung wurde von der Kantonspolizei Aargau am 11. Dezember 2019 sichergestellt (vgl. UA act. 7, UA act. 21). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist sie als objektives Beweismittel ohne weiteres verwertbar, zumal im Tatzeitpunkt vom 9. Dezember 2019 am Eingang des Y. ein Hinweis auf Videoüberwachung angebracht war (vgl. GA act. 12 ff.). Hinsichtlich der von B. erlittenen Verletzungen liegen zudem diverse Arztberichte und -zeugnisse vor (vgl. Beilagen von B. zur Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 [Beilagen HV]). Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen der vorgenannten Beteiligten als auch den Inhalt der Videoaufzeichnung und der Arztunterlagen ausführlich und korrekt dargelegt (vgl. Urteil E. 2.3.3 und E. 2.4 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann unter Vorbehalt von notwendigen Ergänzungen vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden. 5. 5.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung zunächst einen Freispruch von Schuld und Strafe hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von B.. Er führt hierzu aus, es sei keinesfalls klar, dass er die Knieverletzung von B. überhaupt durch den Schlag ins Gesicht und darüber hinaus schuldhaft verursacht habe (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.). 5.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körper- verletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i. S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Die Strafverfolgung erfordert mithin einen gültig gestellten Strafantrag (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Strafrecht II, Art. 137 – 392 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 123 StGB; vgl. auch BGE 119 IV 2 E. 2.a). - 11 - 5.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hat B. am 3. Februar 2020 einen gültigen Strafantrag gestellt und sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert (vgl. Urteil E. 3.1.1, UA act. 24). 5.4. Vorliegend ist unbestritten, dass B. eine Knieverletzung in Form eines Meniskusrisses erlitten hat, welcher operativ behandelt werden musste und mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit verbunden war (vgl. UA act. 28 ff.). Die Voraussetzungen des tatbestandsmässigen Erfolgs einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sind damit ohne weiteres erfüllt. 5.5. 5.5.1. Hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit bringt der Beschuldigte zunächst vor, es sei nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der von B. erlittene Meniskusriss überhaupt auf die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 zurückzuführen sei. Es sei unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, der langjährigen beruflichen Tätigkeit als Boden- leger und des Übergewichts von B. wahrscheinlich, dass bereits eine degenerative Vorschädigung des Kniegelenks bestanden habe, sodass der Meniskusriss zu jedem Zeitpunkt vor, während oder gar nach der Auseinandersetzung hätte entstanden sein können (vgl. Berufungs- begründung S. 9 f.). Eine solche Vorschädigung ist den relevanten Arztberichten indessen nicht zu entnehmen. Es wurde lediglich festgehalten, B. leide berufsbedingt unter einer asymptomatischen chronischen Bursitis, d.h. einer Schleimbeutelentzündung, welche ihm vorgängig keine Beschwerden gemacht hatte (vgl. UA act. 28, UA act. 30, UA act. 37 f.). Demgegenüber wurde bereits am 9. Dezember 2019, rund zwei Stunden nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, eine Distorsion des rechten Knies mit Erguss diagnostiziert. B. habe sich zudem mit einem leicht hinkenden Gang präsentiert (vgl. UA act. 38). Aufgrund persistierender starker Schmerzen und wiederkehrender Schwellungen wurde B. in der Folge am 16. Dezember 2019 und am 8. Januar 2020 erneut untersucht, wobei bei letzterer Konsultation ein MRI-Untersuch angeordnet wurde (vgl. UA act. 37). Anlässlich dieses Untersuchs vom 29. Januar 2020 wurde der Radiärriss im posteromedialen Meniskus diagnostiziert und ein operativer Eingriff angesetzt (vgl. UA act. 28). Gemäss den eigenreichten Arztzeugnissen war B. aufgrund anhaltender Beschwerden bereits ab dem 9. Dezember 2019 und somit dem Tag der Auseinandersetzung vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 22. April 2020 an (vgl. UA act. 31 ff.). B. dürfte während dieser Zeit keine belastenden Aktivitäten ausgeführt haben, weshalb auch die Möglichkeit einer nachträglichen Verletzung ausgeschlossen werden kann. - 12 - Aufgrund des beschriebenen Krankheits- und Beschwerdeverlaufs bestehen mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Meniskusriss von B. anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 9. Dezember 2019 hervorgerufen wurde. Entsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten hinsichtlich des Einholens einer medizinischen Auskunft beim Hausarzt von B. (Beweisantrag Nr. 1) bzw. eines ärztlichen Kurzgutachtens (Beweisantrag Nr. 3) abzuweisen. 5.5.2. Der Beschuldigte bringt hinsichtlich der Zurechenbarkeit weiter vor, es sei auf Grundlage der Videoaufzeichnung und der Aussagen von B. nicht rechtsgenüglich erstellt, dass dessen Meniskusriss überhaupt auf den ersten Schlag ins Gesicht bzw. den damit zusammenhängenden Fall vom Stuhl und nicht etwa auf das zweimalige Wegstossen, welches die Vorinstanz als durch Notwehr gerechtfertigt taxierte, zurückzuführen sei. Schliesslich sei B. während der Auseinandersetzung mehrmals zu Boden gefallen und auch ins Straucheln gekommen. Ausserdem habe er sich unterschiedlich darüber geäussert, durch welche Einwirkung die Verletzung entstanden sei (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.). In Bezug auf den Meniskusriss gab B. anlässlich der ersten und damit tatnächsten Einvernahme vor der Kantonspolizei Aargau am 3. Februar 2020 an, sich diesen nach dem ersten Sturz zugezogen zu haben (vgl. UA act. 51). Auf der Videoaufzeichnung ist diesbezüglich erkennbar, dass B. nach dem ersten Schlag ins Gesicht rückwärts vom Stuhl fällt (13:55:20). Dies führt dazu, dass er sich auf dem Rücken abrollt und sich sein Körpergewicht mit Wucht auf sein rechtes Bein bzw. Knie verlagert, welches sich verdreht. B. kommt in der Folge auf dem Bauch zu liegen (13:55:21 – 13:55:25). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten richtet sich B. in der Folge nicht sofort wieder auf, sondern bleibt ein paar Sekunden liegen, bevor er auf die Knie geht und dann aufsteht (13:55:25 – 13:55:30). Der beschriebene Bewegungsablauf, insbesondere die Verdrehung des rechten Beins bzw. Knies unter der Wucht des Falls und des Körpergewichts, ist ohne weiteres dazu geeignet, eine Knieverletzung der eingetretenen Art hervorzurufen. Demgegenüber erscheint abwegig, dass B. diesen Sturz folgenlos überstand und sich erst nachträglich am Knie verletzte, zumal auf der Videoaufzeichnung nachfolgend keine vergleichbare Verdrehung des rechten Beins im Sinne einer Distorsion ersichtlich ist. Wenn es auch wahrscheinlich ist, dass sich die Knieverletzung im Laufe der Auseinandersetzung verschlimmerte, ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass sie durch die erste indirekte Gewalteinwirkung auf das Bein bzw. das Knie hervorgerufen wurde und letztlich auf den ersten Schlag ins Gesicht von B. zurückzuführen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vermag daran nichts zu ändern, dass sich B. anlässlich der - 13 - Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nicht mehr dazu äussern konnte, wann die Verletzung entstanden sei, zumal er sie in der tatnächsten Ersteinvernahme klar dem Sturz vom Stuhl und somit dem ersten Schlag zugeordnet hatte (vgl. UA act. 51). 5.5.3. Zusammengefasst bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der von B. erlittene Meniskusriss auf die Auseinandersetzung vom 9. Dezember 2019 mit dem Beschuldigten zurückzuführen ist. Ebenfalls bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser bereits durch den ersten Schlag ins Gesicht bzw. den damit zusammenhängenden Fall vom Stuhl hervorgerufen wurde. Der Meniskusriss ist deshalb dem Beschuldigten zuzurechnen. 5.6. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch den ersten Schlag ins Gesicht von B. dessen Fall vom Stuhl und den Meniskusriss verursacht. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit zu bejahen. 5.7. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen darum handelte, dass der unvermittelte Schlag ins Gesicht von B. dazu führen könnte, dass dieser vom Stuhl fällt und sich dadurch eine Verletzung am Knie zuziehen könnte. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine solche Verletzung zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. Urteil E. 3.2.1). Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich und der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. 5.8. 5.8.1. Der Beschuldigte macht geltend, es habe anlässlich des vorgenannten ersten Schlags ins Gesicht von B. eine Notwehrsituation vorgelegen, weshalb dieser gerechtfertigt gewesen sei. Eventualiter liege ein Fall der sog. Putativnotwehr vor (vgl. Berufungsbegründung S. 14 ff.). 5.8.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Sind lediglich die subjektiven, nicht aber die objektiven Rechtfertigungs- voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer Putativnotwehr, konkret von der irrigen Annahme der faktischen Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand fälschlicherweise annimmt, angegriffen zu werden (vgl. - 14 - PETER ALBRECHT, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, ZStrR 138/2020, S. 4 f.). 5.8.3. Sowohl der Beschuldigte als auch C. sagten vor der Polizei aus, B. habe bereits zu Beginn des Gesprächs aggressiv gewirkt. Vor dem fraglichen Schlag ins Gesicht sei er verbal ausfällig geworden, habe sich zu C. herangebeugt und seine Hand schnell gehoben. Dadurch hätten sie sich bedroht gefühlt (vgl. UA act. 41 ff., UA act. 58, UA act. 72). Diese Aussagen wiederholten beide im Wesentlichen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (vgl. GA act. 33, GA act. 45). Der Beschuldigte beschrieb die Handbewegung als "Zucken", wobei man schon sagen könne, dass es ein wenig mehr als nur ein Zucken gewesen sei. Er sei wegen dieser Bewegung dazwischen gegangen und habe B. einen "Wischer" gegeben (vgl. UA act. 59). Durch die ganze Konstellation und das aggressive Verhalten von B. habe er gedacht, jetzt "lange er rüber". Das sei ein Reflex gewesen (vgl. GA act. 46). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird das Vorliegen einer Notwehrsituation im Sinne eines unmittelbar drohenden Angriffs seitens B. durch die Videoaufzeichnung widerlegt. Zwar ist ersichtlich, dass B. kurz vor dem Schlag ins Gesicht mit der linken Hand gestikuliert. Eine Bewegung im Sinne eines "Zuckens" oder eines Ausholens, welche objektiv als drohender Angriff zu werten wäre, ist jedoch nicht zu sehen. B. bewegte sich vor dem ersten Schlag nicht anders, als er dies während des restlichen Gesprächs tat. Dies schien den Beschuldigten auch nicht weiter zu beunruhigen, zumal er wenige Sekunden vor dem Schlag ins Gesicht noch gemächlich einen Schluck aus seiner Kaffeetasse trank. Der Beschuldigte war weder unmittelbar durch einen Angriff bedroht, noch durfte er aufgrund der Umstände von einem solchen ausgehen. Zusammengefasst lag somit weder eine Notwehrsituation vor, noch war die Annahme einer solchen unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 5.9. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des ersten Schlags ins Gesicht von B. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschuldigte beantragt weiter einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten in Bezug auf die zwei weiteren Schläge ins Gesicht und das Umklammern und zu Boden Reissen von B.. - 15 - 6.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist eine Tätlichkeit anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; BGE 117 IV E. 2a). Auf Tätlichkeit ist demnach zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorbeigehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). 6.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, liegt auch bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag von B. vor (vgl. Urteil E. 3.2.1, UA act. 24). 6.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 4) schlug der Beschuldigte B. nach seinem Fall vom Stuhl ein zweites (13:57:26) und drittes Mal (13:57:44) ins Gesicht. Anschliessend packte der Beschuldigte B. seitlich, umklammerte ihn sodann von hinten und riss ihn rückwärts zu Boden (13:57:47 – 13:57:49). Dem Arztbericht vom Tag der Auseinandersetzung am 9. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass B. neben dem Meniskusriss eine Kontusion der Lippe und der linken Schläfe erlitt (vgl. UA act. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, übersteigen die Einwirkungen des Beschuldigten auf B. und dessen körperliche Integrität das gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil E. 3.2.2). Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte B. zudem gezielt schlug und zu Boden riss und auch wusste, dass dies zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung desselben führen könnte, ist der subjektive Tatbestand ebenfalls zu bejahen. 6.5. Wenn sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr auf das Vorliegen einer Notwehrsituation beruft, ist gleichwohl mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine solche weder anlässlich des zweiten und dritten Schlags noch des zu Boden Reissens ersichtlich ist. Beim zweiten Schlag hält B. seine Hände hinter dem Rücken und es geht keine unmittelbare Gefahr von ihm aus, welche durch den Beschuldigten hätte abgewendet werden müssen (13:57:25). Selbiges gilt für den dritten Schlag, vor welchem der Beschuldigte und B. sich zwar näher gegenüberstehen, sich allerdings ein Tisch zwischen ihnen befindet und B. - 16 - die Arme vor seiner Brust verschränkt hat bzw. keine Angriffshaltung zeigt (13:57:43). Unmittelbar danach wird B. vom Beschuldigten seitlich ein paar Schritte zur Seite geschoben, von hinten gepackt und zu Boden gerissen (13:57:51). Auch an dieser Stelle ist keinerlei Gefahr ersichtlich, welche der Beschuldigte hätte abwenden müssen. Eine rechtfertigende Notwehrsituation lag anlässlich keiner der drei physischen Einwirkungen durch den Beschuldigten vor. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 6.6. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des zweiten und dritten Schlags ins Gesicht und des Umklammerns und zu Boden Reissens von B. der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht und seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.7. Der Beschuldigte hat gegenüber B. mehrfache Tätlichkeiten verübt. Das vorinstanzliche Urteil führt im Dispositiv indessen nicht aus, hinsichtlich welcher dieser Tätlichkeitshandlungen der vorliegend unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Freispruch (zweimaliges Wegstossen) bzw. der vorliegend zu bestätigende Schuldspruch (zweiter und dritter Schlag ins Gesicht) im Einzelnen ergeht. Sowohl die Dispositiv- Ziffer 1 als auch die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils werden deshalb von Amtes wegen um die einzelnen Tätlichkeitshandlungen ergänzt (vgl. STOHNER in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 83 StPO). 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 7.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafarten ist die Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen und die Strafen müssen nebeneinander ausgefällt werden. Entsprechend sind für Übertretungen Bussen auszusprechen, selbst wenn zugleich eine Verurteilung wegen eines Vergehens mit Freiheits- und/oder Geldstrafe erfolgt (vgl. - 17 - ACKERMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 94 zu Art. 49 StGB). 7.3. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung erstreckt sich dabei von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, während Tätlichkeiten mit Busse bestraft werden. Es liegen folglich ungleichartige Strafarten vor, welche nebeneinander auszusprechen sind. 7.4. 7.4.1. Für die begangene einfache Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweck- mässig wäre. In Bezug auf die einfache Körperverletzung hat die Vorinstanz deshalb zu Recht eine Geldstrafe als Sanktion ausgesprochen, was vorliegend zu bestätigen ist (vgl. Urteil E. 4.3). 7.4.2. Hinsichtlich der Tatkomponente ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte B. während des Gesprächs unvermittelt ins Gesicht schlug, worauf dieser vom Stuhl zu Boden fiel und sich einen Meniskusriss zuzog, welcher eine Operation und eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Sofern sich der Beschuldigte tatsächlich von B. verunglimpft fühlte oder eine Eskalation der Situation zum Nachteil von C. oder sich selbst befürchtete, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich vom Tisch, aus dem Raum zu entfernen. Für den Schlag ins Gesicht von B. gab es im gegebenen Zeitpunkt jedenfalls keinerlei Anlass oder Rechtfertigung. Wenn unter den vorliegenden Umständen auch nicht ohne Zweifel gesagt werden kann, dass der Beschuldigte die Verletzung von B. direkt beabsichtigte, nahm er eine solche durch den unprovozierten Schlag in dessen Gesicht dennoch in Kauf. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen mit der Vorinstanz als noch leicht zu erachten (vgl. Urteil E. 4.5.1). Die von der Vorinstanz auf 50 Tagessätze angesetzte Geldstrafe ist zu bestätigen. 7.4.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und versucht trotz seiner Krebserkrankung (vgl. GA act. 49 f.) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus und es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. - 18 - 7.4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ausgangspunkt ist das Netto- einkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion spürbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens 50% geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1, E. 6.5.2). Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'900.00 (vgl. GA act. 28) und lebt damit nahe am Existenzminimum. Nach der gebotenen Herabsetzung dieses Nettoeinkommens um 50% ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.00. Es resultiert somit eine Geldstrafe von gesamthaft Fr. 2'500.00 (Fr. 50.00 x 50 TS). 7.4.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einem Strafaufschub darf grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose vor, weshalb die Geldstrafe mit der Vorinstanz aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.5. 7.5.1. Für die begangenen Übertretungen (mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB) ist gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 StGB). 7.5.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 4) wurde der Beschuldigte nach dem ersten Schlag ins Gesicht mehrfach tätlich gegenüber B., indem er ihm zwei weitere Schläge ins Gesicht zufügte und ihn sodann von hinten - 19 - umklammerte und rückwärts zu Boden riss. B. erlitt dabei eine Kontusion der Lippe und der linken Schläfe. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil E. 4.6.2), ist die Busse unter Berücksichtigung der noch leichten Tatfolgen, der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und dessen Einkommensverhältnissen (vgl. oben, Ziff. 7.4.2 f.) auf Fr. 700.00 anzusetzen. 7.5.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB und ausgehend von der für die Geldstrafe festgesetzten Tagessatzhöhe von Fr. 50.00 als Umwandlungssatz (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festzusetzen. 8. 8.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 8.2. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung vollumfänglich gutgeheissen und den Beschuldigten verpflichtet, B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'872.60 auszurichten (vgl. Urteil E. 5.1.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die vollumfängliche Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Schadenersatzforderung (vgl. Berufungsbegründung S. 17 f.). 8.3. B. macht neben Arztkosten von Fr. 1'443.10 ein aufgrund Arbeitsunfähigkeit entgangenes Einkommen bzw. einen entgangenen Gewinn von Fr. 15'429.50 geltend (vgl. GA act. 67 ff.). Aktenkundig sind diesbezüglich ein Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, in welchem E. als Gesellschafter der X. eingetragen ist, ein Bestätigungsschreiben desselben datiert vom 10. Juni 2021 sowie neun Rechnungsbelege des Zeitraums zwischen dem 15. Dezember 2019 und dem 23. März 2020 bei den Akten (vgl. Beilagen 20-30 HV). Auf Grundlage dieser Belege ist B.s Stellung als Selbständigerwerbender ohne Versicherungsdeckung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, womit auch nicht zweifelsfrei erstellt ist, welcher Gewinn ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangen ist. Die Schadenersatzforderung ist damit mangels hinreichender Begründung bzw. Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) und die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt gutzuheissen. - 20 - 8.4. 8.4.1. Die Vorinstanz hat B. aufgrund der erlittenen seelischen Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zugesprochen (vgl. Urteil E. 5.2.2). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuungs- forderung (vgl. Berufungsbegründung S. 11). 8.4.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht unter Berücksichtigung besonderer Umstände dem Opfer einer Körperverletzung eine angemessene Entschädigung als Genugtuung zusprechen. Die in der Norm erwähnten besonderen Umstände bestehen in der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei der Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Die Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen und muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2). Die Entschädigung angemessen sein und sämtliche Umstände berücksichtigen. Für die einzelfallweise Festlegung der Genugtuungs- summe sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, der Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden und die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags heranzuziehen (vgl. HÜTTE/LANDOLT in: Genugtuungsrecht, Bd. 2 2013, N. 341 und N. 359 ff.). 8.4.3. B. fand sich am 9. Dezember 2019 im Y. in Q. ein, um mit dem Beschuldigten und C. als Vertreter der Z. eine Inkassoangelegenheit zu besprechen. Während dieses Gesprächs wurde er vom Beschuldigten unvermittelt ins Gesicht geschlagen, wodurch er sich einen Meniskusriss zuzog, sich einer Operation unterziehen musste und mehr als vier Monate lang arbeitsunfähig war (9. Dezember 2019 bis 22. April 2020; vgl. Beilage 19 HV). Nach diesem ersten Schlag wurde er zudem ohne Anlass zwei weitere Male ins Gesicht geschlagen und anschliessend von hinten zu Boden gerissen. B. wurde durch die physischen Einwirkungen des Beschuldigten in seiner körperlichen Integrität verletzt, erlitt über mehrere Monate hinweg Schmerzen und Schwellungen am Knie und musste sich deshalb wiederholt in ärztliche Untersuchung begeben. Zu berücksichtigen ist jedoch insbesondere, dass gerade die ungewisse Heilungsdauer und der ungewisse Verlauf des operationsbedürftigen Meniskusrisses für den über 60-jährigen selbständigen Platten- und Bodenleger zu einer erheblichen psychischen Belastung und damit einhergehenden Zukunfts- ängsten geführt haben dürfte. Angesichts dieser Tatsache ist B. vom Beschuldigten angemessen für die von ihm verschuldete seelische Unbill - 21 - zu entschädigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Auseinandersetzung, der Art und Schwere der Verletzung, der mehr- monatigen Arbeitsunfähigkeit sowie des Verschuldens des Beschuldigten, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung von Fr. 1'500.00 angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Urteil E. 5.2.2). Die Berufung des Beschuldigten ist somit hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). 9.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten. Er obsiegt lediglich hinsichtlich der Herab- setzung des Tagessatzes von Fr. 80.00 auf Fr. 50.00 und seines Eventualantrags auf Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten (1/5) gehen zu Lasten der Staatskasse. 9.3. Nachdem dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 4/5 zu tragen. Die restlichen Parteikosten im Berufungsverfahren (1/5) sind dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Mit am 20. Juni 2022 eingereichter Honorarnote macht der Verteidiger im Berufungsverfahren Christian Stöbi, Advokat in […], einen Aufwand von 17 Stunden und 45 Minuten à Fr. 250.00 und 3 Stunden und 39 Minuten à Fr. 350.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt somit Fr. 6'161.35 geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens, dem ein Strafbefehl zugrunde liegt, als überhöht und ist zu kürzen. - 22 - Der Verteidiger weist für die Korrespondenz mit dem Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren nach Mandatsübernahme sowie für das allgemeine Aktenstudium einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten aus. Nicht eingerechnet sind dabei Aufwände für das Aktenstudium, welche zusammen mit anderen Posten als Gesamtaufwand ausgewiesen werden (vgl. Aufwand vom 29.10.2021 für "Akten- und Videostudium, E-Mail an Klient, Tel. mit Klient, […]"). Auszugehen ist deshalb von einem Gesamtaufwand für das Aktenstudium von rund 3 Stunden und 45 Minuten. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung und die damit zusammen- hängenden Korrespondenzen (vgl. Aufwände vom 15.09.2021 bzw. 16.09.2021 für "Ausarbeiten der Berufungserklärung, E-Mail an Klient, Besprechung mit SF" sowie "Telefonat mit Klient, Finalisieren der Berufungserklärung, AS E-Mail an RA Reiser, E-Mail an RA Reiser") weist er einen Aufwand von 4 Stunden und 10 Minuten aus, wobei der Aufwand für die Berufungsbegründung mit 7 Stunden und 20 Minuten veranschlagt wird. Zusammen mit dem Aufwand für das Aktenstudium resultiert somit ein geltend gemachter Aufwand von rund 15 Stunden und 15 Minuten. Die 12-seitige Berufungserklärung enthält eine rund 5-seitige summarische Begründung, deren Ausführungen der Verteidiger in der Berufungsbe- gründung weitgehend übernehmen konnte. Obschon der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren erhalten hat, ist anzumerken, dass er die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumentationslinien aufgegriffen und in seiner Berufungsbegründung keine andere Verteidi- gungsstrategie verfolgt hat. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15 Stunden und 15 Minuten für die Korrespondenz mit dem Verteidiger des vorinstanzlichen Verfahrens, für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Berufungserklärung bzw. -begründung erweist sich deshalb als deutlich überhöht. Angemessen erscheint hierfür ein Aufwand von 6 Stunden. Für weitere Korrespondenzen in Form von E-Mails und Telefonaten bzw. einer Besprechung mit dem Beschuldigten macht der Verteidiger im weiteren einen Aufwand von mindestens 1 Stunde und 55 Minuten geltend. Nicht eingerechnet sind dabei diverse Korrespondenzen mit dem Beschuldigten, welche wiederum zusammen mit anderen Posten als Gesamtaufwand ausgewiesen werden (vgl. Aufwand vom 29.10.2021 für "Akten- und Videostudium, E-Mail an Klient, Tel. mit Klient, Bespr. mit SF betr. weiteres Vorgehen, Eingabe ans Gericht, E-Mail an Klient"). Auszugehen ist deshalb von einem Aufwand für Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von rund 2 Stunden und 20 Minuten. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Strafverfahrens ist diese auf die ange- messene Dauer von 1 Stunde zu kürzen. Dasselbe hat für diverse E-Mails und Telefonate mit dem Obergericht zu gelten, welche der Verteidiger mit einem Aufwand von 70 Minuten ausweist. Angemessen erscheinen hierfür im vorliegenden Berufungsverfahren 20 Minuten. - 23 - Insgesamt ist der Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss der um 11 Stunden und 25 Minuten gekürzten Honorarnote für einen Aufwand von gerundet 10 Stunden zu entschädigen. Die vom Verteidiger geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.00 bzw. Fr. 350.00 sind zudem auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale (§ 13 AnwT) von praxis- gemäss 3% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'440.50. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/5, d.h. Fr. 488.10, auszurichten. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Das vorinstanzliche Urteil wird hinsichtlich des Schuldpunktes bestätigt, hingegen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangs- gemäss sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die restlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) werden auf die Staatskasse genommen. 10.3. Nach diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren zu 4/5. Die restlichen Parteikosten (1/5) sind dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu ersetzen (Art. 429 Abs. 1 StGB). Der Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Markus Reiser, Anwalt in […], hat keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Strafsache und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ein Aufwand von 15 Stunden, welcher mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu entschädigen ist. Es resultiert zuzüglich der Auslagenpauschale (§ 13 AnwT) von praxisgemäss 3% und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7% eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'660.70. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/5, d.h. Fr. 732.15, auszurichten. 10.4. Der Privatkläger machte für das vorinstanzliche Verfahren Parteikosten im Umfang von Fr. 6'434.25 geltend. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Ausgangsgemäss sind diese Kosten dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 5'147.40 aufzuerlegen. Im - 24 - Übrigen trägt der Privatkläger seine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren selber. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Bezug auf das zweimalige Wegstossen 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Bezug auf den ersten Schlag ins Gesicht - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Bezug auf den zweiten und dritten Schlag ins Gesicht und das Umklammern und zu Boden Reissen 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 2'500.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. 5.1. Die Schadenersatzforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. - 25 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'611.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 1'288.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 488.10 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'848.00, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 800.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Spesen von Fr. 48.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. Fr. 2'278.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'147.40 zu bezahlen. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 732.15 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 26 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch