8. 8.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'060.00 werden zu 1/3 dem Beschuldigten mit Fr. 686.65 auferlegt. 8.2. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von Fr. 7'244.50 werden zu 1/3 dem Beschuldigten mit Fr. 2'414.85 auferlegt. 8.3. Der Bund, vertreten durch die ESBK, wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'140.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter Vorbehalt der Verrechnung. - 27 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)