4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 3 hiervor genannten Bestimmung sowie Art. 8 VstrR und Art. 10 Abs. 3 VStrR zu einer Busse von Fr. 6'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. (in Rechtskraft erwachsen) Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - Standautomat INTERnet U10004 - Standautomat INTERnet U10005 - Schlüsselkoffer U7740 inkl. Inhalt (Schlüssel) - diverse Automatenschlüssel U21041 - 2 PC «Dell» U7742 und U7743 - USB-Stick U21122 (aus Schlüsselkoffer U7740)