Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 5'225.00. Entsprechend ist der Bund zu verpflichten, dem Beschuldigten zwei Drittel dieses Betrages, also Fr. 3'485.00 als Parteientschädigung auszubezahlen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung.