Der Anwalt des Beschuldigten macht mit den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten insgesamt einen Aufwand von 21.65 Stunden geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 5'225.00.