10. 10.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Die ESBK unterliegt mit ihrer Berufung bezüglich der beantragten Schuldsprüche von zwei Sachverhalten vollumfänglich, während der Beschuldigte in geringem Ausmass (betreffend die Einziehung der Vermögenswerte der Ehefrau des Beschuldigten) obsiegt, mit seinem Hauptantrag (Freispruch von einem Sachverhalt) jedoch unterliegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.