9.4. Unter Berücksichtigung der eingezogenen Vermögenswerte im Umfang von Fr. 230.00 resultiert somit eine Ersatzforderung von Fr. 15'870.00, welche der Beschuldigte dem Staat zu leisten hat. Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 VStrR fällt die Ersatzforderung dem Bund zu.