Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte erzielte Gewinne aus den Glücksspielautomaten mit einer Drittperson hat teilen müssen, mehr noch, macht der Beschuldigte geltend, das Lokal inkl. der Laptops übernommen zu haben (UA Ord. 1 act. 165), was eher dafür sprechen würde, dass er auch die Glücksspielautomaten als deren Besitzer übernommen hat und vollumfänglich vom Gewinn profitieren kann. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch mit der ESBK von einer hälftigen Gewinnbeteiligung auszugehen, womit Gesamteinnahmen des Beschuldigten von Fr. 16'100.00 resultieren. - 24 -