Damit beläuft sich der Ertrag aus den beiden Glücksspielautomaten auf Fr. 32'200.00. Die ESBK ist sodann zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass dieser die Einnahmen aus den Glücksspielautomaten ususgemäss hälftig mit einem unbekannten Aufsteller hat teilen müssen (vgl. Strafverfügung vom 26. August 2020, Ziff. 16.3). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte erzielte Gewinne aus den Glücksspielautomaten mit einer Drittperson hat teilen müssen, mehr noch, macht der Beschuldigte geltend, das Lokal inkl. der Laptops übernommen zu haben (UA Ord.