Da der Beschuldigte sein Lokal noch nicht offiziell eröffnet hatte, habe er unregelmässige Öffnungszeiten gehabt (UA Ord. 1 act. 164). Nicht zu beanstanden ist daher die Annahme der ESBK, dass zur Schätzung des Spielertrages von fünf geöffneten Tagen pro Woche auszugehen ist (vgl. Strafverfügung, Ziff. 16.3). Bei einer konservativen Annahme von 28 Tagen pro Monat resp. 20 geöffneten Tagen, ergeben sich 140 Betriebstage. Damit beläuft sich der Ertrag aus den beiden Glücksspielautomaten auf Fr. 32'200.00.