442 Abs. 4 StPO fällt eigentlich – entgegen der Vorinstanz – ausser Betracht (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.3.1), ansonsten könnte ein rechtskräftig Verurteilter seine Prozesskosten mit dem aus einer Straftat erlangten Geld tilgen. Allerdings wurde dieser Punkt nur vom Beschuldigten angefochten, weshalb das Verschlechterungsverbot greift und diese Vermögenswerte unter Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Prozesskosten zu verwenden sind, unter Vorbehalt der Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO.